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Vertragsbedingungen

SONNENSHINE Erneuerbare Energien GmbH

Wir setzen voraus das die Gebäudestatik sowie die Anforderungen an den Brandschutz bauseits geprüft worden sind und die Montage der bestellten Anlage möglich ist. Sollten sich durch Statik- oder Brandschutz-Anforderungen Einschränkungen für die Installation der Anlage ergeben, müssen uns diese zwingend vor Installationsbeginn mitgeteilt werden. Wir haften nicht für Schäden, welche durch eine nicht ausreichende Gebäudestatik entstanden sind.

Gegebenenfalls notwendige Erdarbeiten gehören nicht zu unseren geschuldeten Leistungen.

Die Hauselektrik muss in einem Zustand sein, der die Installation der Anlage technisch umsetzbar macht. In der Regel nutzen wir den vorhandenen Zählerschrank. Sollte ein zusätzlicher Zählerschrank bauseits erforderlich sein, so sind die Kosten, außer diese sind bereits Bestandteil des Angebotes, vom Auftraggeber zu tragen.

Bestandsanlagen müssen den technischen Normen der VDE 0100 und den technischen Anschlussbedingungen des regionalen Netzbetreibers entsprechen.

Die Prüfung der elektrischen Anlage durch uns beinhaltet ausschließlich die im Zusammenhang mit der Anlagen- oder Batteriespeicher-installation neu errichteten Anlagenteile.

Die Erdung der Anlage wird an den zwingend bauseits vorhanden Potentialausgleich eingebunden. Sollte die Erdung durch einen fehlenden oder nicht normgerechten Potentialausgleich nicht möglich sein, muss eine nachträgliche Erdungsmöglichkeit geschaffen werden. Die dabei anfallenden Kosten trägt der der Auftraggeber.

Eine stabile und dauerhafte Internetverbindung ist für den Betrieb der Anlage notwendig und vom Auftraggeber sicherzustellen.

Dachziegel können bei der Montage beschädigt werden. Ersatzziegel werden kostenfrei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

Vereinbarte Liefer- bzw. Installationstermine sind unverbindlich. Die Einhaltung von Terminen steht zudem unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Unterlieferanten bzw. Zulieferer. Alle Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt, insbesondere den fristgemäßen sowie vollständigen Zahlungseingang. Ein etwaiger eintretender Verzug bei der Lieferung sowie Ausführung der vereinbarten Leistungen inkl. der sich aus dem Verzug ergebenden Rechtsfolgen setzt in jedem Fall unser eigenes Verschulden voraus.

Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Wochen liegt. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der Lieferung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Der Stromzähler wird vom jeweiligen Netzbetreiber gestellt. Es besteht keine Haftung unserseits für Verzögerungen bei der Terminvergabe für die Zählermontage durch den Netzbetreiber. Für Zähler und Zählertausch können weitere Kosten entstehen. Diese werden direkt vom Netzbetreiber berechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen.

Der Vertrag ist bei Lieferung und Herstellung einer betriebsbereiten PV-Anlage (exklusive Zählerwechsel durch den Netzbetreiber und Netzanschluss) vollständig durch uns erfüllt.